Hallo Kollegen,
für Fahrschachtüren als geregeltes Bauprodukt nach BRL-A sind die DIN 18090/18091 maßgebend. Diese Türen sind dort sehr genau beschrieben und Fenster in der Tür danach nicht zulässig.
Nun steht aber im Entwurf der neuen MHHR, deren Inhalte von diversen Bauaufsichten als "besondere Anforderungen" nach § 51 MBO herangezogen werden, in Abschnitt 6.1.2.1 eine fest verglaste Sichtöffnung von mind. 600 cm?. Formal müsste ich daher vermutlich für jede Verwendung einer Fahrschachttür mit Sichtfenster eine Zustimmung im Einzelfall beantragen. Oder gibt es hierfür zwischenzeitig auch abZ oder andere Regelungen?
Mit freundlichen Grüßen,
F. Fleischhauer